Stiftungs-Trust
Die moderne Alternative
zur klassischen Stiftung.
- Vermögen schützen
- Steuern intelligent nutzen
- Kontrolle behalten
Stiftungs-Trust
Die moderne Alternative
zur klassischen Stiftung.
Ein Stiftungs-Trust ist eine moderne Form des privaten Zweckvermögens (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG), der alle steuerlichen Vorteile einer Stiftung genießt, jedoch deutlich flexibler aufgebaut und mehr Möglichkeiten bietet. Ohne Kontrolle durch eine Aufsichtsbehörde.
Nutzung von völlig neuen Möglichkeiten
Individuelle Gestaltung ohne starre Vorgaben
Pfändungssichere Trennung des Eigentums
Weiterhin Kontrolle über das Vermögen
Der Stiftungs-Trust orientiert sich an den steuerlichen Mechanismen klassischer Stiftungen, geht jedoch strukturell bewusst einen flexibleren Weg. Für den Stiftungs-Trust gelten die starren Vorschriften für Stiftungen (§§ 80 ff. BGB) keine Anwendung.
Seit über 20 Jahren entwickeln und begleiten wir „Private Zweckvermögen“ und Treuhandstrukturen für anspruchsvolle Mandanten – diskret, erfahren und lösungsorientiert.
Jahre Erfahrung
Breite Fachkompetenz
Direkt. Persönlich. Lösungsorientiert
Lernen Sie den Stiftungs-Trust als moderne Alternative zur klassischen Stiftung kennen – individuell, flexibel und zukunftssicher.
Ja. Der Stiftungs-Trust ist ein anerkanntes privates Zweckvermögen des privaten Rechts (gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG); ergänzt um Elemente der Treuhandschaft nach geltender deutscher Rechtsprechung des BFH und BGH.
Ja, unbedingt. Die meisten Personen legen ihre Sachwerte wie Immobilien, Wertpapierdepot, Geschäftsanteile, Auto usw. in den Stiftungs-Trust ein. Auf diesem Weg kann bestehendes Vermögen geschützt und steuerlich sogar optimiert werden.
Ja. Der Stiftungs-Trust kann z.B. als „gemeinnützig annerkannt“ errichtet werden. Sie erhalten dann über den Wert der Vermögensgegenstände, die Sie übertragen, eine Spendenquittung für die private Steuer. Der Stiftungs-Trust bietet ungeahnte steuerliche Vorteile.
Ja. Der Stiftungs-Trust kann jederzeit wieder aufgelöst werden und Sie holen Ihr Vermögen wieder heraus. Bei der klassischen Stiftung ist das nicht möglich.
Ja. Sie sind zwar kein zivilrechtlicher Eigentümer mehr, aber als Treuhänder ihres eigenen Vermögens haben Sie weiterhin die Kontrolle und Entscheidungsbefugnisse.
Nein. Da es sich nicht um eine klassische Stiftung handelt, greifen weder die Vorschriften der §§ 80 ff.BGB, noch entscheidet die Stiftungsaufsichtsbehörde. Lediglich das Finanzamt erteilt dem Stiftungs-Trust eine Steuernummer und überwacht die steuerlichen Gestaltungen.