TrustExperten

 „THE HIDDEN-CODE“

„Was bisher unmöglich schien, lösen wir mit Trust- & Treuhandstrategien“

Strategien für Vermögensschutz, Asset Protection & Liquidität

Außergewöhnliche Lebenslagen erfordern maßgeschneiderte Strategien. Genau hier setzt unser „Hidden-Code“ an: Sie entdecken gesetzliche Gestaltungsbausteine, mit denen Sie neue Liquidität freisetzen und Ihr Vermögen effektiv schützen.

Aus Ihren bestehenden Sachwerten schöpfen Sie über steuerliche Spielräume bares Geld – ganz legal und transparent. Gleichzeitig sichern bewährte Trust- und Treuhandlösungen Ihr Vermögen vor ungewolltem Zugriff.

Nur wenige Experten verstehen diese Geheimnisse und kombinieren sie so, dass Sie gegenüber Behörden und Finanzamt optimale Ergebnisse erzielen.

Ihr Gewinn: Finanzielle Spielräume, die echten Vermögensaufbau erst möglich machen – diskret, legal und strategisch durchdacht.

Das Ziel: Vermögen sichern, Liquidität schaffen– und das Ganze legal, diskret und strategisch durchdacht.

Das, was wir tun, ist nicht für jedermann!

Das von uns angewandte System erfordert ein Maß an kaufmännischer Kompetenz, da man mehrere Rollen gleichzeitig spielt – ähnlich wie bei einer GmbH & Co KG, in der man sowohl Gesellschafter, Geschäftsführer, als auch Kommanditist ist. Wer die verschiedenen Dimensionen des Systems versteht und strategisch denkt, wird feststellen, dass die Struktur intuitiv und klar wird. Ohne dieses Verständnis jedoch kann der Umgang mit solchen Systemen für den Klienten genauso herausfordernd sein wie für einen normalen Autofahrer, der plötzlich einen Formel-1-Wagen steuern soll.

Es ist keine Standardlösung und schon gar nicht ein Modell für Laien.

Wir bewegen uns in der Königsklasse der Vermögensstrukturierung und Steueroptimierung – auf einem Niveau, das nur von besonderen Klienten verstanden und genutzt werden kann.

Unsere Strategien erfordern:
    Kaufmännisches Verständnis – 
    Strategisches Denken & Weitsicht

Deshalb arbeiten wir ausschließlich mit:
   * Personen mit kaufmännischer Erfahrung –
   * Finanz- & Steuerexperten, die neue Strategien für sich oder ihre Mandanten suchen – 

Für wen ist das?
✅ Unternehmer, Investoren & Finanzprofis
✅ Personen mit signifikanten Sachwerten (Immobilien, Edelmetalle, Unternehmensanteile, Aktien etc.)
✅ Menschen, die ihr Vermögen nicht nur erhalten, sondern strategisch absichern, wachsen & weiter nutzen wollen

Für wen ist das nicht?
❌ Schwierig für Privatpersonen ohne kaufmännisches Verständnis
❌ Menschen, die einfache Steuertricks suchen
❌ Personen, die nicht bereit sind, langfristig strategisch zu denken

➡ Wenn Sie verstehen, warum große Vermögen spezielle Strukturen brauchen, sind Sie hier richtig.

"Unsere Expertise basiert auf tiefgreifender praktischer Erfahrung – gewachsen aus Erfolgen, geschärft durch Herausforderungen und verfeinert durch konsequentes Lernen."

Wesentliche Fakten:

Der Trust ist im anglo-amerikanischen Gesetz fest verankert und ein traditionelles Werkzeug. In Deutschland gibt es diese eigenständige Rechtsform nicht. Der Trust wird im deutschen Recht durch das Zweckvermögen (§ 1 Nr. 5 KStG) als Pendant genutzt, mit gleichem Sinn und Zweck. Das deutsche Zweckvermögen ist daher dem anglo-amerikanischen Trust in seiner Funktion und Struktur fast identisch.  Aus dem Grund verwenden wir daher analog auch den Begriff  des Trust.

Beispiel aus der Praxis:

Ein deutscher Unternehmer fürchtet, dass er irgendwann in Insolvenz gerät oder verklagt wird. Er überträgt Immobilien auf seinen dafür gegründeten Trust:

„Das Vermögen gehört nicht mehr mir – ich habe keinen Zugriff – es gehört dem Trust, verwaltet durch meine Kinder.“

Was passiert?

  • Das Vermögen ist rechtlich „weg“.

  • Der Trust schützt es vor Zugriff durch Gläubiger.

  • Der Unternehmer kann ggf. indirekt weiter profitieren, ohne formalen Besitz.

Grundsätzlich wird ein Trust mittels eines Treuhandvertrags zwischen dem Gründer und dem Trustverwalter gegründet. Dafür wird (abgesehen bei Immobilien und GmbH-Anteilen) kein Notar und auch keine behördliche Genehmigung benötigt. In der Regel ist der Trustgründer auch der Trustverwalter. 

Sobald die Gründungssatzung,  der Verwaltungsvertrag unterzeichnet und das Vermögen auf den Trustverwalter übertragen wurde, ist der Trust gegründet. 

Sofern der Trustverwalter feststeht, ist die eigentliche Gründung eines Trusts sogar an einem Tag möglich. 

Anschließend erfolgt die Meldung an das zuständige Finanzamt zur Erteilung einer Steuernummer und Anerkennung als gemeinnützig.

Ja, nach Prüfung der Gründungsdokumente durch das Finanzamt erteilt diese einen Bescheid und eine Steuernummer. Erst im Anschluss daran wird das Vermögen übertragen.  

Das kommt darauf an, welche Strategie verfolgt wird.  In manchen Fällen der Gründer selbst, manchmal die Kinder, der Ehegatte oder eine dafür gegründete „Unternehmergesellschaft“ (UG), bei der der Gründer Gesellschafter und Geschäftsführer ist.  

Abgesehen von dem klassischen Bargeld, können Sachwerte wie:

Immobilien, Firmenanteile, Edelmetalle, Kunstgegenstände, PKW, Wohnmobile, Boote etc. 

auf einen Trust übertragen werden. Ist der Trust gemeinnützig, dann wird über den Wert der Zuwendung eine „Spendenquittung“ ausgestellt. Diese klassische Spendenquittung kann dann im Privatbereich steuerlich angesetzt werden.  

Nein.   Der Mindestbetrag sind 1 €. Wir raten allerdings dazu den Trust mit einem  Startkapital von 500 € auszustatten.  

Anschließend wird dann das eigentliche geplante Vermögen in Form von Immobilien, PKW oder sonstigem auf den Trust übertragen. 

Der Trust ist keine klassische Stiftung i.S.d. §§ 80 ff. BGB.  Bei dem Trust handelt es sich um ein Treuhandvermögen, das einem bestimmten vom Gründer (Stifter) definierten Zweck dienen soll.   Der Trust lässt sich jedoch wie eine Stiftung satzungsgemäß ausgestalten und wird dann auch vom Finanzamt wie eine Stiftung behandelt. In dem Fall handelt spricht man im Volksmund auch von einer „Treuhand-Stiftung“.  Formal richtig handelt es sich aber um ein sogenanntes „Zweckvermögen des privaten Rechts“. Dieser Begriff findet sich auch im § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG. 

Ja. Der Trustverwalter hat für seine Tätigkeit der Verwaltung des Trustvermögens  Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Bei gemeinnützigen Trusts (Zweckvermögen) darf die Verwaltungsgebühr nicht mehr als 50% der Einnahmen betragen. Dabei ist aber immer auch die vernünftige Verhältnismäßigkeit zu prüfen. 

Nein. Es gibt durchaus Konstellationen in denen es sinnvoll ist, wenn der Trust nicht gemeinnützig ist. 

Sofern aber das übertragene Vermögen von der privaten Steuer abgesetzt werden soll, dann muss der Trust dafür vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sein, um eine Spendenquittung ausstellen zu dürfen.  

 Gemeinnützige Trusts erfüllen ihre gemeinnützigen Zwecke aus einem Teil ihrer Einnahmen.  Diese sind typischerweise aus Nießbrauch- bzw. Nutzungsgebühren aus dem Trustvermögen, oder private Spenden.

Es besteht die Möglichkeit, die gemeinnützigen Zwecke durch die Überlassung von Geldmittel an andere gemeinnützige Institutionen zu erfüllen.  Zum Beispiel durch Spenden an die Caritas.

Ja.  Der ursprüngliche Eigentümer überträgt sein Vermögen auf den Trust und ist damit kein Eigentümer mehr. Auch wenn der „alte“ Eigentümer (bzw. Stifter) das Amt des Trustverwalters übernimmt.  Weil das Trustvermögen nur noch einem bestimmten Zweck dient, dem Satzungszweck, gehört es niemandem mehr.   

Selbst wenn der „alte“ Eigentümer über einen Nießbrauchvertrag wieder über das Vermögen verfügt, ist es nicht mehr beim „alten“ Eigentümer pfändbar. 

Der Trust sollte jedoch selbst keine Schulden machen, dann kann das Vermögen gepfändet werden.

Ja.  Jedes auf den Trust übertragene Sachvermögen (Immobilien, Geschäftsanteile, Edelmetalle etc.) kann über einen Nießbrauchvertrag, der mit einem Nutzungsvertrag vergleichbar ist, wieder „zurückgeholt“ werden.  Dafür ist lediglich eine Nutzungsgebühr an den Trust zu zahlen. Das Eigentum verbleibt jedoch beim Trust. Daher auch nicht mehr bei der Privatperson (Stifter) pfändbar.

Auf den Trust übertragenes Geldvermögen lässt sich als Darlehen sofort wieder entnehmen. Bei den Darlehenskonditionen muss allerdings der „Fremdvergleich“ beachtet werden.  

Ja.  Allerdings ist bei einem „gemeinnützigen“ Trust darauf zu achten, dass dann steuerliche Folgen ausgelöst werden. 

  1. Die letzten 10 steuerfreie Jahre werden nachversteuert. Dies ist in der Regel ein geringer überschaubarer Betrag. 
  2. Es müssen gem. § 10b (4) EStG von der ursprünglichen Spendenquittungen 30% als eine Art Strafzahlung an das Finanzamt zurückgezahlt werden. 

Ob und wann der Trust aufgelöst wird, kann frei entschieden werden. 

Nicht direkt. Der Trust selbst ist ein Vermögen, das nur noch einem bestimmten Zweck dient. Also dem Satzungszweck dient und niemandem gehört.  Daher auch nicht verkäuflich. 

ABER:  Der Trust-Verwalter kann wechseln. Wenn der Trustverwalter eine UG oder GmbH ist, dann kann diese verkauft werden, inkl. dem damit angebundenen Trustvermögen und Trust-Verwaltungsvertrag. 

Der neue Eigentümer übernimmt die Position des Trustverwalters und kontrolliert damit das gesamte Trustvermögen.  Vergleichbar mit dem Verkauf einer GmbH, inkl. ihrem Anlagevermögen. 

Sie haben ein Anliegen bzw. ein aktuelles Thema, das Sie beschäftigt? Gerne können Sie uns ihr Problem kurz schildern.

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